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Art. 6

616.1SuGFederal ActApr 1, 1991Original source

Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn:

  1. der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat;
  2. 1 die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;
  3. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird;
  4. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; und
  5. die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029).

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