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Art. 9

616.1SuGFederal ActApr 1, 1991Original source
  1. Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn:
    1. kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht;
    2. die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist; und
    3. mit der Aufgabe verbundene Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.
  2. Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn:
    1. das Bundesrecht bei der Aufgabenübertragung über Rahmenvorschriften hinausgeht;
    2. die Kantone Aufgaben erfüllen müssen, die über den administrativen Vollzug von Bundesrecht hinausgehen;
    3. die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht weitgehend Begünstigten oder Verursachern überbunden werden können; oder
    4. 1 die Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ausgerichtet werden sollen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029).

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