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Art. 22

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)

  1. Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.
  2. Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung:
    1. an einer Schule;
    2. die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder
    3. in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.
  3. Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

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