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Art. 12

641.101StVFederal Council OrdinanceJul 1, 1974Original source
  1. Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile oder von Genussscheinen vorsehen, hat sich unverzüglich nach ihrer Eintragung im Handelsregister oder nach Aufnahme solcher Bestimmungen in ihre Statuten unaufgefordert bei der ESTV anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der geltenden Statuten beizulegen. 1bis. Die Genossenschaft hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Geschäftsabschluss unaufgefordert der ESTV zu entrichten.1
  2. Die Genossenschaft hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einzureichen, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.2 2bis. Die Genossenschaftsbanken, deren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen, haben der ESTV die Abgabe auf Beteiligungsscheinen aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert zu entrichten, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungskapital im Handelsregister eingetragen wurde. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.3 3 und 4. …4

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

  3. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

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