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Art. 18

641.101StVFederal Council OrdinanceJul 1, 1974Original source
  1. Die Abgabepflicht des Effektenhändlers beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
  2. Gesellschaften, Genossenschaften, Einrichtungen der beruflichen und gebundenen Vorsorge sowie die öffentliche Hand nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f StG werden sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die dort genannten Voraussetzungen eingetreten sind, abgabepflichtig. Nachweisbar treuhänderisch verwaltete Urkunden sind nicht Aktiven im Sinne jener Bestimmung, sofern sie in der ESTV einzureichenden Bilanz gesondert ausgewiesen sind.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349).

1 commentary

N1.Automatische Abgabepflicht von Effektenhändlern

Die Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht kraft Gesetzes mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es bedarf keiner Verfügung der ESTV; diese kann eine Person nicht mittels Verfügung der Umsatzabgabepflicht unterstellen.

Die subjektive Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht von Gesetzes wegen (Art. 17 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 StV [641.101]). Es ist weder erforderlich, noch liegt es in der Kompetenz der ESTV, eine Person mittels Verfügung der Umsatzabgabepflicht zu unterstellen. Die jeweilige Dispositivziffer 1 der Entscheide vom 25. Februar 2019 muss deshalb nach Treu und Glauben als Feststellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) verstanden werden, dass die Tätigkeiten der Stiftungen sie zu Vermittlern gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG machten und sie demnach abgabepflichtige Effektenhändler seien. Denn wenn eine Behörde eine rechtliche Qualifizierung - hier die Vermittlereigenschaft der Stiftungen - in das Dispositiv ihrer Verfügung aufnimmt, kann dies in guten Treuen nur so verstanden werden, dass diese Rechtsfrage verbindlich entschieden werden soll.

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