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1 commentary
Das Inventar soll das Vermögen der verstorbenen Person sowie jenes des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder vollständig darstellen. Sämtliche Aktiven und Passiven sind aufzulisten und nach den Grundsätzen der Vermögenssteuer zu bewerten; Bestandteile mit Nutzniessung sind der berechtigten Person zuzurechnen.
“In das Steuerinventar aufzunehmen sind das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers sowie jenes ihres Ehemanns bzw. seiner Ehefrau und das der minderjährigen Kinder, das ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war (Art. 210 Abs. 1 StG; Art. 155 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ebenso sind Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, der berechtigten Person zuzurechnen (Art. 210 Abs. 2 StG; Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV). Das Inventar soll das Vermögen der verstorbenen Person und der oben genannten weiteren Personen vollständig darstellen. Es sind sämtliche Aktiven und Passiven aufzulisten, wobei für deren Bewertung die Grundsätze der Vermögenssteuer gelten (Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 210 N. 1 ff.; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 31 ff.).”
“In das Steuerinventar aufzunehmen sind das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers sowie jenes ihres Ehemanns bzw. seiner Ehefrau und das der minderjährigen Kinder, das ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war (Art. 210 Abs. 1 StG; Art. 155 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ebenso sind Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, der berechtigten Person zuzurechnen (Art. 210 Abs. 2 StG; Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV). Das Inventar soll das Vermögen der verstorbenen Person und der oben genannten weiteren Personen vollständig darstellen. Es sind sämtliche Aktiven und Passiven aufzulisten, wobei für deren Bewertung die Grundsätze der Vermögenssteuer gelten (Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 210 N. 1 ff.; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 31 ff.).”
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