Back to law

Art. 22

642.14StHGFederal ActJan 1, 1993Original source
  1. Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
  2. Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
  3. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

1 commentary

N1.Taggenaue Gewinn- und Kapitalaufteilung

Gewinn und Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen nach dem Prinzip pro rata temporis ausgeschieden; eine taggenaue Abgrenzung ist zulässig und wurde in der Praxis vom Bundesgericht als angewandte Methode bestätigt.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind sowohl der Kanton Zug als auch der Kanton Zürich zur Veranlagung geschritten. Dies ist nicht zu beanstanden; die entsprechende gesetzliche Grundlage geht aus Art. 22 Abs. 1 Abs. 1 StHG hervor. Die Steuerpflichtige will freilich aus Art. 22 Abs. 2 Satz 2 StHG ableiten, dass einzig der Zuzugskanton (hier: Zug) veranlagend tätig werden könne, worauf der Wegzugskanton (hier: Zürich) gewissermassen sklavisch die Steuerfaktoren des Zuzugskantons zu übernehmen habe. Ein derartiger Sinn kann dem Harmonisierungsrecht nicht entnommen werden. Gegenteils ergibt sich aus Art. 22 Abs. 3 StHG, dass der Gewinn und das Kapital "zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung" auszuscheiden seien. Dabei steht die Ausscheidung pro rata temporis im Vordergrund. Dies haben die beiden Kantone getan, indem sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine übereinstimmende taggenaue Abgrenzung vorgenommen haben. Danach beansprucht der Wegzugskanton 73 Prozent von Gewinn und Kapital (entsprechend 263 von 360) Tagen, der Zuzugskanton 27 Prozent. Eine interkantonale Doppelbesteuerung kann insofern nicht vorliegen. Zur Ermittlung des steuerbaren Gesamtgewinns und des steuerbaren Gesamtkapitals darf sodann jeder Kanton sein eigenes Recht anwenden (Urteile 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5; 2C_348/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3), was aus Art. 3 BV folgt (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.2 S. 194; 42 I 130 E. 2 S. 138). Eine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, besteht nicht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.