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Art. 45

642.14StHGFederal ActJan 1, 1993Original source
  1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
    1. die juristischen Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
    2. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
    3. die einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
    4. 1 die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
    5. 2 die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;
    6. 3 die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und abis, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
  2. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259;BBl 2005 575).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573;BBl 2024 650).

1 commentary

N1.Umkehr der Beweislast bei Ermessensveranlagung

Wurde eine Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen, kehrt sich die Beweislast zuungunsten des Einsprechers: Dieser muss die Unrichtigkeit der Veranlagung entweder durch Darlegung und Beweis des wirklichen Sachverhalts oder durch Nachweis erbringen, dass die Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Nachgereichte Unterlagen (auch im vorinstanzlichen Verfahren) können prozessual relevant sein; die Behörde kann in einer Neubeurteilung die Aktenlage und die Beweistauglichkeit von Unterlagen neu würdigen. Veränderungen der Aktenlage nach dem Einspracheverfahren sind gesondert zu prüfen.

Letzteres gilt auch für die mit Replik nachgereichte Jahresrechnung 2011 der Q.__ sowie die Ausführungen zur X.__ (vgl. dazu nachstehende E. 3.2.2). Im Weiteren reichten die Beschwerdeführer einzelne Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken für 2011 erst im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 10/2 und G 10/16) ein. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2011 der Q.__ anerkennen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner für jedes Steuerjahr eine Neubeurteilung vornehmen und die Beweistauglichkeit von Unterlagen neu bewerten kann (act. G 39 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner für die Vorjahre 2005 bis 2009 noch keine Jahresrechnung verlangt hatte, können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf das Fehlen von detaillierten und für die Veranlagung 2011 massgebenden Angaben bestätigte die Vorinstanz - ausgehend von den im Einspracheverfahren gegebenen aktenmässigen Verhältnissen - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Die Ermessensveranlagung wurde im Sinn von Art. 45 Abs. 3 StHG und Art. 130 Abs. 2 DBG auch angedroht (act. G 10/7/III). - Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern sich im Nachgang zum Einspracheverfahren eine Veränderung der Aktenlage ergab und wie dies gegebenenfalls zu werten ist (vgl. dazu nachstehende E. 3.2).   Wurde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen, so hat der Einsprecher (Beschwerdeführer) die Unrichtigkeit der Veranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 180 Abs. 2 StG) nachzuweisen; es kommt mithin zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann von den Beschwerdeführern auf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen können sie den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen; damit entfallen die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Zum anderen steht es ihnen auch offen zu beweisen, dass die Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist.
Letzteres gilt auch für die mit Replik nachgereichte Jahresrechnung 2011 der Q.__ sowie die Ausführungen zur X.__ (vgl. dazu nachstehende E. 3.2.2). Im Weiteren reichten die Beschwerdeführer einzelne Vollständigkeitsbescheinigungen von Banken für 2011 erst im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 10/2 und G 10/16) ein. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2011 der Q.__ anerkennen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner für jedes Steuerjahr eine Neubeurteilung vornehmen und die Beweistauglichkeit von Unterlagen neu bewerten kann (act. G 39 Rz. 18). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner für die Vorjahre 2005 bis 2009 noch keine Jahresrechnung verlangt hatte, können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf das Fehlen von detaillierten und für die Veranlagung 2011 massgebenden Angaben bestätigte die Vorinstanz - ausgehend von den im Einspracheverfahren gegebenen aktenmässigen Verhältnissen - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Die Ermessensveranlagung wurde im Sinn von Art. 45 Abs. 3 StHG und Art. 130 Abs. 2 DBG auch angedroht (act. G 10/7/III). - Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern sich im Nachgang zum Einspracheverfahren eine Veränderung der Aktenlage ergab und wie dies gegebenenfalls zu werten ist (vgl. dazu nachstehende E. 3.2).   Wurde zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen, so hat der Einsprecher (Beschwerdeführer) die Unrichtigkeit der Veranlagung (Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 180 Abs. 2 StG) nachzuweisen; es kommt mithin zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann von den Beschwerdeführern auf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen können sie den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen; damit entfallen die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Zum anderen steht es ihnen auch offen zu beweisen, dass die Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist.

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