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1 commentary
Bei Mitteilung der ESTV kann der Kanton wählen, ob er die Feststellung anfechten (Einsprache/Nachprüfung) oder die Abrechnung sofort anpassen (vorläufige Akzeptanz mit späterer Korrektur).
“Art. 57 und 58 VStG regeln die Abrechnung der Kantone über die von ihnen gewährten Verrechnungssteuerrückerstattungen, die ihnen der Bund zu erstatten hat. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die ESTV gegenüber dem Kanton eine vorsorgliche Kürzung dieses Anspruchs des Kantons anordnen kann, wenn dieser bzw. sein Verrechnungssteueramt eine Rückerstattung zu Unrecht gewährt hat (vgl. Art. 57 Abs. 3 VStG). Teilt die ESTV einem Kanton eine solche vorsorgliche Kürzung mit, hat dieser zwei Handlungsoptionen.”
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