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Art. 14

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Stellt ein Kanton, dessen Zuständigkeit zur Erhebung einer Ersatzabgabe neu begründet worden ist, fest, dass in früheren Jahren Ersatzabgaben beim Ersatzpflichtigen zu Unrecht nicht erhoben worden sind, so hat er Veranlagung und Bezug in eigener Zuständigkeit unverzüglich nachzuholen.
  2. Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen auf Auslandurlaub nach Artikel 25 Absatz 4 WPEG werden für die Ersatzjahre, in denen sich der Wehrpflichtige am 31. Dezember im Ausland aufhält, von dem Kanton veranlagt und bezogen, in dem der Wehrpflichtige vor dem Auslandurlaub Wohnsitz hatte.1
  3. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

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