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Art. 16

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Wer mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amts gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
  2. Ärztliche Zeugnisse und Akten dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Ersatzbefreiung oder verwaltungsmässigen Überprüfung der Ersatzbefreiung unmittelbar befasst sind. Darüber hinaus dürfen ärztliche Zeugnisse und Akten in einem gerichtlichen Verfahren nur im Zusammenhang mit der Ersatzbefreiung zugänglich gemacht werden.

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