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Art. 20

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geld- und Briefkurses) des Ersatzjahres.
  2. Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.

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