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Art. 22

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, der auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgt.
  2. Ist eine Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen begann, und wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, mit dem letzten Tag dieses Monats.
  3. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Wohnsitz des Ersatzpflichtigen oder am Sitz der zuständigen Behörde anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.

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