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Art. 29

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten.
  2. Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen.
  3. Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.

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