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Art. 38

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen.
  2. Sie eröffnet einen neuen Entscheid und bringt ihn der Rekursinstanz zur Kenntnis.
  3. Die Rekursinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Artikel 37 Absatz 3 findet Anwendung, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.

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