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Art. 40

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die Veranlagungsbehörde oder Rekursinstanz zieht eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn:
    1. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden;
    2. die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
    3. die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder auf rechtliches Gehör, verletzt hat.
  2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

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