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Art. 46

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source

Reicht eine Zahlung nicht aus für die Tilgung aller fälligen Ansprüche auf Ersatzabgaben, Gebühren, Kosten und Bussen, und wird die Zahlung nicht zur Begleichung der Abgabeschuld eines bestimmten Ersatzjahres vorgenommen, so wird sie zunächst auf den ältesten unverjährten Rückstand angerechnet. Vom Rückstand eines Jahres werden zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und danach die Ersatzabgabe und die Zinsen getilgt.

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