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Art. 57

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Formular «Generalausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton den Jahresbericht und die Belege über die von ihm zurückerstatteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind.
  2. Er verfügt über die Gebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen Kosten sowie über alle Einnahmen aus Bussen.

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