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Art. 10

700.1RPVFederal Council OrdinanceSep 1, 2000Original source
  1. Das ARE leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen.
  2. Es erstellt den Prüfungsbericht.
  3. Der Kanton kann seinen Richtplan dem ARE zu einer Vorprüfung unterbreiten.
  4. Vorprüfung und Prüfung der vollständigen Unterlagen sollen bei Richtplananpassungen in der Regel zusammen nicht mehr als sechs Monate, bei Gesamtüberarbeitungen nicht mehr als zwölf Monate beanspruchen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).

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