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Art. 25c

700.1RPVFederal Council OrdinanceSep 1, 2000Original source

(Art. 1 Abs. 2 Bst bquaterund 8d RPG)

  1. Die Kantone führen eine Bilanz der zu berücksichtigenden Gebäude und Versiegelungen, die nach dem Referenzzeitpunkt hinzugekommen oder weggefallen sind.
  2. Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981, die nach dem Referenzzeitpunkt vorgenommen worden sind und die bei ihrer Erstellung in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquateroder Artikel 8d Absatz 2 RPG nicht berücksichtigt werden mussten, müssen in der Bilanz als neue Versiegelungen aufgenommen werden, wenn die Gründe für die Nichtberücksichtigung dahinfallen.
  3. Versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung, die vor dem Referenzzeitpunkt bestanden, können im Fall des Rückbaus in der Bilanz auch dann gutgeschrieben werden, wenn sie zum Referenzzeitpunkt einer Nutzung dienten, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquateroder Artikel 8d Absatz 2 RPG nicht berücksichtigt werden muss.

Footnotes

  1. SR 912.1

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