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Art. 32e

700.1RPVFederal Council OrdinanceSep 1, 2000Original source

(Art. 24quaterRPG)

  1. Anlagen zur Nutzung der Energie aus vergärbarer Biomasse, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn:
    1. der Standort in einem wenig empfindlichen Gebiet liegt oder an rechtmässig bestehende Infrastrukturanlagen wie Abwasserreinigungsanlagen oder elektrische Umspannwerke angrenzt;
    2. eine Leitung in der Nähe ist, in die das gewonnene Gas eingespeist werden kann, oder wenn eine Einspeisemöglichkeit für den erzeugten Strom und eine effiziente Verwendungsmöglichkeit für die anfallende Wärme besteht; und
    3. bereits eine genügende strassenmässige Erschliessung besteht.
  2. Die Zwischenlagerung von Ausgangsmaterial oder Endprodukten ausserhalb der Bauzonen kann als standortgebunden bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
    1. für diese Zwischenlagerung ein Bedarf besteht; und
    2. der betreffende Standort ausserhalb der Bauzonen wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb von Bau- oder Spezialzonen.
  3. Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage. Nicht planungspflichtig sind Anlagen bis zu einer verarbeiteten Substratmenge an vergärbarer Biomasse von 45 000 Tonnen pro Jahr.
  4. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

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