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Art. 7

700.1RPVFederal Council OrdinanceSep 1, 2000Original source

Die Kantone geben Aufschluss:

  1. über den Ablauf der Richtplanung, insbesondere über die Information und Mitwirkung der Bevölkerung und über die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Regionen, Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und den Bundesstellen, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind (Bundesstellen);
  2. über Zusammenhänge zwischen Sachbereichen, Einzelvorhaben und Grundlagen.

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