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Art. 12

704FWGFederal ActJan 1, 1987Original source
  1. Der Bund kann für folgende Aufgaben private Fachorganisationen beiziehen, die im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind:
    1. Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter;
    2. Beschaffung von Grundlagen für Kantone, Gemeinden und Dritte;
    3. Information der Öffentlichkeit.
  2. Er kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab.
  3. Beitragsberechtigt sind private Fachorganisationen, die:
    1. im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind; und
    2. gemäss ihren Statuten seit mindestens drei Jahren ideelle Zwecke im Bereich der Fuss- und Wanderwege verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

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