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Art. 1

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:1
    1. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
    2. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge;
    3. der Nationalstrassenabgabe;
    4. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen;
    5. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV;
    6. der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20112;
    7. 3 der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
  2. Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
    1. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
    2. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.
  3. Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662;BBl 2020 349).

  2. SR 641.71

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662;BBl 2020 349).

1 commentary

N1.Beiträge zur technischen Luftverkehrssicherheit

Die nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zweckgebundenen Mittel werden zu 50–75 % für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr verwendet. Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete; es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört die interessierten Kreise an. Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch; sie werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.

Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung gewähren kann.

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