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Art. 37a

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel:1
    1. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
    2. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
    3. zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.2
  2. Der Bundesrat legt fest:
    1. den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
    2. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.
  3. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825;BBl 2015 2065).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133).

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