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Art. 37c

725.116.2MinVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37d , 37e und 37f Buchstaben b–d fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstützten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.
  2. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.

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