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Art. 10b

734.27NIVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Betriebe mit einer Installationsbewilligung nach Artikel 9 können für die Ausführung von Installationsarbeiten beiziehen:
    1. andere Betriebe, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllen;
    2. Einzelpersonen, wenn sie diese für die Ausführung von Installationsarbeiten wie betriebseigene Personen nach den Vorschriften von Artikel 10 und 10a in die Betriebsorganisation integrieren.
  2. Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 und die Durchführung der Schlusskontrolle nach Artikel 24 Absatz 2 verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb.
  3. Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 des beiziehenden Betriebs sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 regelmässig kontrolliert werden.

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