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Art. 2

734.27NIVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Elektrische Installationen sind:
    1. Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG;
    2. Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen;
    3. Energieerzeugungsanlagen1mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz;
    4. stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:
    1. Tunnel und andere unterirdische Bauten, 2. Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, 3. Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., 4. Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; 5. Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; e. elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; f. Installationen in Zivilschutzbauten; g. ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a–f fest angeschlossen werden; h. elektrische Installationen auf Schiffen.
  2. Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher.
  3. Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

1 commentary

N1.Kumulative Anwendung von VUV und NIV

Für Arbeiten mit Zugang zum Dach gelten grundsätzlich sowohl die Vorschriften über Arbeitssicherheit (VUV) als auch die Vorschriften zur Sicherheit beim Arbeiten an elektrischen Installationen nach Art. 2 NIV. Die Bestimmungen sind kumulativ zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall war die Einhaltung der VUV unstreitig, weshalb der Fokus auf der Anwendung der NIV lag.

Die Vorinstanz führt damit zu Recht aus, sie sei für die Aufsicht und die Kontrolle der Photovoltaikanlage auf dem Schulhaus Grünau zuständig: Sie ist befugt, elektrische Niederspannungsinstallationen auf ihre Konformität mit den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, namentlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der NIV für die Sicherheit beim Arbeiten an elektrischen Installationen (Art. 3 Abs. 1 NIV sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f ESTI-Verordnung). Demgegenüber ist die Suva zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, das heisst, der Arbeitssicherheit im Allgemeinen (Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG, SR 832.20). Ziel dieser Bestimmungen ist die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 82 Abs. 1 UVG); einschlägig sind die Bestimmungen nach den Art. 3 ff. VUV. Bezüglich des Aufgangs zum Dach des Schulhauses Grünau finden im Grundsatz sowohl die Bestimmungen bezüglich Arbeitssicherheit gemäss VUV Anwendung als auch die Bestimmungen zur Sicherheit für das Arbeiten an elektrischen Installationen nach Art. 2 NIV. Die Bestimmungen sind grundsätzlich kumulativ zu berücksichtigen. Die Einhaltung der VUV steht hier jedoch nicht in Frage, weshalb auf die Bestimmungen der NIV zu fokussieren ist.
Die Vorinstanz führt damit zu Recht aus, sie sei für die Aufsicht und die Kontrolle der Photovoltaikanlage auf dem Schulhaus Grünau zuständig: Sie ist befugt, elektrische Niederspannungsinstallationen auf ihre Konformität mit den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, namentlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der NIV für die Sicherheit beim Arbeiten an elektrischen Installationen (Art. 3 Abs. 1 NIV sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f ESTI-Verordnung). Demgegenüber ist die Suva zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, das heisst, der Arbeitssicherheit im Allgemeinen (Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG, SR 832.20). Ziel dieser Bestimmungen ist die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 82 Abs. 1 UVG); einschlägig sind die Bestimmungen nach den Art. 3 ff. VUV. Bezüglich des Aufgangs zum Dach des Schulhauses Grünau finden im Grundsatz sowohl die Bestimmungen bezüglich Arbeitssicherheit gemäss VUV Anwendung als auch die Bestimmungen zur Sicherheit für das Arbeiten an elektrischen Installationen nach Art. 2 NIV. Die Bestimmungen sind grundsätzlich kumulativ zu berücksichtigen. Die Einhaltung der VUV steht hier jedoch nicht in Frage, weshalb auf die Bestimmungen der NIV zu fokussieren ist.

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