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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). ↩
1 commentary
Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit der Seilbahn verantwortlich und muss die Anlage so in Stand halten, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.
“Jedoch gilt auch für bereits bestehende Anlagen, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 SebV) und das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 SebV).”
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