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Art. 25

748.215.1VLLDepartmental OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand gehalten werden.1
  2. Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:2
    1. die Instandhaltungspläne3(Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom BAZL anwendbar erklärt worden sind;
    2. die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses festgelegten oder empfohlenen Betriebszeiten; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Betriebszeiten festlegen (Technische Mitteilung, Art. 50);
    3. 4 die Instandhaltungsanweisungen (Instandhaltungsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen) des Inhabers des Baumusterzeugnisses; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltungsprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50); liegen keine derartigen Dokumente und Anweisungen vor, gilt die Arbeitsanleitung AC 43.13 der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika;
    4. die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des BAZL;
    5. 5 die vom BAZL genehmigten Instandhaltungsprogramme;
    6. 6 in Flugbedingungen enthaltene Instandhaltungsanweisungen (Art. 11a ).
  3. Bei Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und Helikoptern bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg können Halterinnen und Halter von den empfohlenen Betriebszeiten gemäss Absatz 2 Buchstabe b und den empfohlenen Instandhaltungsanweisungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c abweichen, wenn sie schriftlich mittels Selbstdeklaration gegenüber dem BAZL erklären, die volle Verantwortung für die Abweichungen zu übernehmen. Das BAZL kann Richtlinien in Form einer Technischen Mitteilung (Art. 50) erlassen.7
  4. Erweisen sich die Instandhaltungsunterlagen8des Inhabers des Baumusterzeugnisses als ungenügend, so kann das BAZL verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden.
  5. Sind für Reparaturarbeiten oder andere Instandhaltungsarbeiten keine Mindestinstandhaltung vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss.
  6. Der Halter oder die Halterin muss die Instandhaltungsunterlagen und die ihm oder ihr vom BAZL zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.9

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

  3. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

  8. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

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