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Art. 1

812.212.5AWVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Diese Verordnung regelt die Fach- und die Publikumswerbung fürverwendungsfertigeArzneimittel (Arzneimittel) der Human- und der Veterinärmedizin. 1bis. Sie gilt sinngemäss auch für die Fach- und die Publikumswerbung für Transplantatprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071.2
  2. Sie gilt nicht für:
    1. das Packungsmaterial und die Arzneimittelinformation;
    2. Verkaufskataloge und Preislisten, sofern diese keine medizinischen Angaben über Arzneimittel enthalten;
    3. Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten, sofern sich diese weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen.

Footnotes

  1. SR 810.211

  2. Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. 3 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 (AS 2007 1961). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).

2 commentaries

N1.Bundesratskompetenz nach Art. 31 HMG

Die Verordnung wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und 3 HMG erlassen.

Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und 3 HMG hat der Bundesrat die Arzneimittel-Werbeverordnung erlassen, welche die Fach- und Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin regelt (Art. 1 Abs. 1 AWV).
Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und 3 HMG hat der Bundesrat die Arzneimittel-Werbeverordnung erlassen, welche die Fach- und Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin regelt (Art. 1 Abs. 1 AWV).

N2.Publizistische Dritte als Werbung

Auch publizistische Dritte bzw. Medien können unter Art. 1 AWV fallen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass die Werbebestimmungen unabhängig vom Urheber gelten; je nach Gesamteindruck können auch Aussagen Dritter als Publikumswerbung zu qualifizieren sein.

Der Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen ist weit gefasst und erstreckt sich grundsätzlich auf jegliche Arzneimittelwerbung, unabhängig davon, wer ihr Urheber ist (vgl. Art. 31 f. HMG; Art. 1 AWV; Urteil des BVGer C-546/2010 vom 14. Oktober 2013 E. 3.2 a.E.). Nach der Rechtsprechung können auch Aussagen Dritter ungeachtet ihrer Absicht je nach Gesamteindruck Publikumswerbung darstellen (vgl. vorstehende E. 4.7.3). Damit fällt auch die im Pressewesen tätige Beschwerdeführerin in den Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen.
Der Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen ist weit gefasst und erstreckt sich grundsätzlich auf jegliche Arzneimittelwerbung, unabhängig davon, wer ihr Urheber ist (vgl. Art. 31 f. HMG; Art. 1 AWV; Urteil des BVGer C-546/2010 vom 14. Oktober 2013 E. 3.2 a.E.). Nach der Rechtsprechung können auch Aussagen Dritter ungeachtet ihrer Absicht je nach Gesamteindruck Publikumswerbung darstellen (vgl. vorstehende E. 4.7.3). Damit fällt auch die im Pressewesen tätige Beschwerdeführerin in den Geltungsbereich der arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen.

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