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Art. 16

812.212.5AWVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Alle Angaben in der Publikumswerbung müssen im Einklang mit der von derSwissmediczuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur von derSwissmedicgenehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeitenbeworbenwerden. Bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage gilt der zuletzt genehmigte Text auf der äusseren Packung.
  2. Die Eigenschaften des Arzneimittels müssen in Wort, Bild und Ton sachlich zutreffend und ohne Übertreibung dargestellt werden.1
  3. Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.
  4. Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine galenische Form oder eine Packung darf während achtzehn Monaten nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.2
  5. Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. den Präparatenamen (Marke) und den Namen der Zulassungsinhaberin;
    2. mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit;
    3. 3 den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis:
    1. bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.», oder 2. bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der Packung.»; d. die Absetzfristen bei Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3713).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3713).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 971).

1 commentary

N1.Abgleich mit Schweizer Fachinformation

Bei Publikumswerbung ist ein Abgleich mit der in der Schweiz zuletzt genehmigten Fachinformation erforderlich. Fehlt ein solcher Abgleich, können insbesondere Differenzierungen nach Anwendungsgebiet, Verlauf oder Krankheitsstadium für das nicht spezialisierte Publikum unklar bleiben und damit das Verständnis der beworbenen Verwendungsmöglichkeiten beeinträchtigen.

Es wird weiter nicht in Betracht gezogen, dass Zulassungen in der Schweiz durch Swissmedic nicht mit denjenigen der europäischen Zulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) deckungsgleich sind, was sich auf ihre Anwendbarkeit auswirken dürfte. Die Angaben aus dem K.________ (Beilagen zu B-act. 1: z.B. P._______, Beil. 11 [2014] inkl. Vergleich mit anderen X._______-Verlaufsmedikamenten; N._______, Beil. 13 [2015]; I.________, Beil. 14 [2018]), das auf die Zulassung im EU-Raum Bezug nimmt, hätten deshalb nicht eins zu eins auf den Schweizer Markt übertragen werden können. Weiter ist kein Abgleich mit den in der Schweiz zuletzt genehmigten Fachinformationen ersichtlich, was bei Publikumswerbung vorausgesetzt wäre (vgl. Art. 16 Abs. 1 AWV). Ebensowenig fand ein Abgleich mit den Fachleitlinien zur Behandlung der X.________ statt, wie die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Dies sei absichtlich wegen allfälliger Befangenheit der behandelnden Fachorganisationen nicht geschehen. Bei dieser Argumentation übersieht sie, dass die Fachleitlinien einen Konsens aller (...) Fachorganisationen von Deutschland, Österreich und der Schweiz inklusive der universitären Institutionen darstellen. Da die Besprechung der verschiedenen Arzneimittel ohne Abgleich mit den Fachrichtlinien stattfand, fehlt im Artikel eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser Medikamente in welchem Verlauf und in welcher Krankheitsaktivität einzusetzen sind. In der Tabelle wird zwar unterschieden zwischen «(...) bis (...) Krankheit» und «(...) Krankheit», aber ohne der Leserschaft zu erklären, was die Autorin damit meint. Die Differenzierung bleibt für das nicht spezialisierte Publikum unklar, was sich auf das Verständnis über die Verwendung der einzelnen Arzneimittel auswirkt.
Es wird weiter nicht in Betracht gezogen, dass Zulassungen in der Schweiz durch Swissmedic nicht mit denjenigen der europäischen Zulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) deckungsgleich sind, was sich auf ihre Anwendbarkeit auswirken dürfte. Die Angaben aus dem K.________ (Beilagen zu B-act. 1: z.B. P._______, Beil. 11 [2014] inkl. Vergleich mit anderen X._______-Verlaufsmedikamenten; N._______, Beil. 13 [2015]; I.________, Beil. 14 [2018]), das auf die Zulassung im EU-Raum Bezug nimmt, hätten deshalb nicht eins zu eins auf den Schweizer Markt übertragen werden können. Weiter ist kein Abgleich mit den in der Schweiz zuletzt genehmigten Fachinformationen ersichtlich, was bei Publikumswerbung vorausgesetzt wäre (vgl. Art. 16 Abs. 1 AWV). Ebensowenig fand ein Abgleich mit den Fachleitlinien zur Behandlung der X.________ statt, wie die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Dies sei absichtlich wegen allfälliger Befangenheit der behandelnden Fachorganisationen nicht geschehen. Bei dieser Argumentation übersieht sie, dass die Fachleitlinien einen Konsens aller (...) Fachorganisationen von Deutschland, Österreich und der Schweiz inklusive der universitären Institutionen darstellen. Da die Besprechung der verschiedenen Arzneimittel ohne Abgleich mit den Fachrichtlinien stattfand, fehlt im Artikel eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser Medikamente in welchem Verlauf und in welcher Krankheitsaktivität einzusetzen sind. In der Tabelle wird zwar unterschieden zwischen «(...) bis (...) Krankheit» und «(...) Krankheit», aber ohne der Leserschaft zu erklären, was die Autorin damit meint. Die Differenzierung bleibt für das nicht spezialisierte Publikum unklar, was sich auf das Verständnis über die Verwendung der einzelnen Arzneimittel auswirkt.

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