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Art. 19

812.212.5AWVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source
  1. Muster für das Publikum dürfen nur gratis abgegeben werden.
  2. Sie müssen deutlich sichtbar und dauerhaft als «Gratismuster» gekennzeichnet sein. Sie müssen den Anforderungen der Swissmedic an die Angaben und Texte auf Behältern und Packungsmaterial entsprechen.
  3. Muster von Humanarzneimitteln dürfen höchstens eine empfohlene Tagesdosis enthalten.
  4. Muster von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D dürfen nur von den entsprechenden Abgabestellen an das Publikum abgegeben werden. Sie dürfen nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

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