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Art. 22

814.011UVPVFederal Council OrdinanceJan 1, 1989Original source
  1. Kann ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden, so holt die kantonale Behörde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein, wenn:
    1. die Subvention für ein einzelnes Projekt gewährt werden soll; und
    2. es sich nicht um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien handelt, die Finanzhilfen nach dem Energiegesetz vom 30. September 20161erhalten.2
  2. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt seine Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.3
  3. Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
  4. Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
  5. Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

Footnotes

  1. SR 730.0

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).

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