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Annex 1

814.011UVPVFederal Council OrdinanceJan 1, 1989Original source

(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a , 12b , 13, 14)

UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

1 Verkehr

11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetypa)Massgebliches Verfahren
11.1 NationalstrassenMehrstufige UVP
1. Stufe:
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 1960 1 über die Nationalstrassen)
2. Stufe:
Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat
(Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)
3. Stufe:
Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen)
11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 19852über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der
Nationalstrassenabgabe)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 MotorwagenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
12 Schienenverkehr
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 19573)Mehrstufige UVP
1. Stufe:
Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)
2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957)
12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen
(einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957)
– im Kostenvoranschlag
(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken
oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen
13 Schifffahrt
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen VerkehrsPlangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 19754über die Binnenschifffahrt)
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-EinrichtungenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in FliessgewässernDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
13.4 Schaffung von WasserstrassenMehrstufige UVP
1. Stufe:
Generelle Projektierung durch den
Bundesrat
2. Stufe:
Detailprojektierung
14 Luftfahrt
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
14.1 FlughäfenPlangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 19485)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
14.2 Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als
15 000 Flugbewegungenb)pro Jahr
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als
1000 Flugbewegungenb)pro Jahr
Plangenehmigungsverfahren
(Art. 37 Abs. 1 LFG)
und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)
a) Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP. b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen
als zwei Flugbewegungen.
15 Unterirdische Gütertransportsysteme
Nr.AnlagetypMassgebliches Verfahren
15.1Interkantonale Anlagen für den unterirdischen GütertransportMehrstufige UVP
1. Stufe:
Verabschiedung des Sachplans Verkehr Teil unterirdischer Gütertransport durch den Bundesrat (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 6 )
2. Stufe:
Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 7 über den unterirdischen Gütertransport)

2 Energie

21 Erzeugung von Energie
Nr. Anlagetypa)Massgebliches Verfahren
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von KernmaterialienMehrstufige UVP
1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 8 )
2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff.Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)Durch das kantonale Recht zu bestimmen
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro JahrDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen
können
Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 19169über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)
b. *) an den übrigen GewässernKonzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG)
Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen:
2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.5 …
21.6 *) Erdöl- und GasraffinerienDurch das kantonale Recht zu bestimmen
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder KohleDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.8 Anlagen zur Nutzung der
Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sindDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss
im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
22.1 Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196310(RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich istPlangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 2 Abs. 1 RLG)
22.2 Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind
Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190211)
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3Gas bzw. 5000 m3Flüssigkeit enthaltenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen

3 Wasserbau

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
30.1 Werke zur Regulierung des
Wasserstandes oder des Abflusses
von natürlichen Seen von mehr als
3 km2mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen FrankenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und
anderem Material aus Gewässern
von mehr als 50 000 m3pro Jahr
(ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen

4 Entsorgung

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
40.1 Geologische Tiefenlager für
radioaktive Abfälle
40.2 Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen
Mehrstufige UVP
1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)
2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 )
40.3 …
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3Durch das kantonale Recht zu bestimmen
40.5 Deponien der Typen C, D und EDurch das kantonale Recht zu bestimmen
40.6 …
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t SonderabfälleDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 EinwohnergleichwertenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen

5 Militärische Bauten und Anlagen

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der ArmeePlangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 199512)
50.2 Logistik-CenterPlangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.3 MilitärflugplätzePlangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)
50.4 Anlagen und Objekte der Armee,
die einem in diesem Anhang
beschriebenen Anlagetyp
entsprechen
Plangenehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
60.1 Seilbahnen mit BundeskonzessionPlangenehmigung
(Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200613)
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von SchneesportgebietenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2für SchneesportanlagenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2beträgtDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.5 Sportstadien mit ortsfesten
Tribünenanlagen für mehr als
20 000 Zuschauer
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
60.6 Vergnügungsparks mit einer
Fläche von mehr als 75 000 m2oder für eine Kapazität von mehr als
4000 Besucher pro Tag
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
60.7 Golfplätze mit neun und mehr
Löchern
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche VeranstaltungenDurch das kantonale Recht zu
bestimmen

7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetypa)Massgebliches Verfahren
70.1 *) AluminiumhüttenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.2 StahlwerkeDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.3 BuntmetallwerkeDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und AltmetallenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen
Produkten
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und ArzneimittelwirkstoffenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen
Produkten nach den Anlagetypen
Nrn. 70.5 und 70.5a
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.6a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 tDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.8 Sprengstoff- und MunitionsfabrikenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.9 …
70.10 ZementfabrikenDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro JahrDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im JahrDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.14 SpanplattenwerkeDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3übersteigtDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3und
einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro TagDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro JahrDurch das kantonale Recht zu bestimmen
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über
30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)Durch das kantonale Recht zu bestimmen
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)Durch das kantonale Recht zu bestimmen
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere Anlagen

Nr. AnlagetypMassgebliches Verfahren
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 haDurch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen
aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die
Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199814)
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.7 Ortsfeste Funkanlagen15(nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder
mehr Senderleistung
Durch das kantonale Recht zu
bestimmen
80.8 …
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder
Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3
Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Footnotes

  1. SR 725.11

  2. SR 725.116.2

  3. SR 742.101

  4. SR 747.201

  5. SR 748.0

  6. SR 700.1

  7. SR 749.1

  8. SR 732.1

  9. SR 721.80

  10. SR 746.1

  11. SR 734.0

  12. SR 510.10

  13. SR 743.01

  14. SR 910.91

  15. Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2 ).

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