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Art. 47

822.11ArGFederal ActFeb 1, 1966Original source
  1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben:
    1. den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie
    2. die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.
  2. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.

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