Back to law

Art. 1

822.111ArGV 1Federal Council OrdinanceAug 1, 2000Original source

(Art. 1 ArG)

  1. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist jede Person, die in einem unter das Gesetz fallenden Betrieb dauernd oder vorübergehend während der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon beschäftigt wird.
  2. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind auch Lehrlinge, Praktikanten, Praktikantinnen, Volontäre, Volontärinnen und andere Personen, die hauptsächlich zur Ausbildung oder zur Vorbereitung der Berufswahl im Betrieb tätig sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.