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Art. 22

822.111ArGV 1Federal Council OrdinanceAug 1, 2000Original source

(Art. 9 Abs. 3 ArG)

  1. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden kann, sofern sie im Durchschnitt eines halben Jahres nicht überschritten wird, um höchstens 4 Stunden verlängert werden:
    1. bei Tätigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall; oder
    2. in Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles.
  2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einer im Durchschnitt des Kalenderjahres gewährten Fünf-Tage-Woche verlängert werden:
    1. um 2 Stunden, sofern sie im Durchschnitt von acht Wochen nicht überschritten wird; oder
    2. um 4 Stunden, sofern sie im Durchschnitt von vier Wochen nicht überschritten wird.
  3. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Absatz 1 oder 2 ohne Bewilligung anordnen, wenn nicht nach einem bewilligungspflichtigen Stundenplan gearbeitet wird.
  4. Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so ist die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Absatz 1 oder 2 während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einzuhalten, sofern dieses weniger lang als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausgleichszeiträume dauert.

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