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Art. 73

822.111ArGV 1Federal Council OrdinanceAug 1, 2000Original source

(Art. 46 ArG)

  1. Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein:
    1. die Personalien der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen;
    2. die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen;
    3. die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage;
    4. die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen;
    5. die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr;
    6. die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition nach den Artikeln 10, 16 und 18 des Gesetzes;
    7. Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 des Gesetzes;
    8. die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge;
    9. die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft;.
    10. das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen.
  2. Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

1 commentary

N1.Beweismass bei fehlender Arbeitszeiterfassung

Unterlässt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeiterfassung (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1), reduziert sich im Streit über die tatsächlich geleisteten Überstunden/Überzeit das Beweismass für deren Erbringung auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt jedoch nur für den Nachweis, dass die behaupteten Stunden geleistet wurden; Fragen nach der Notwendigkeit oder Anordnung der Überstunden bzw. der Information oder Kenntnis des Arbeitgebers bleiben vom Regelbeweismass unberührt.

Vorab erörterte die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung von Überstunden- und Überzeitgutha- ben (Urk. 227 S. 37 f.), welchen Ausführungen vollumfänglich zu folgen ist. Die Vor- instanz hielt insbesondere fest, dass dieser Anspruch den Nachweis von der Erbrin- gung der Überstunden, deren Notwendigkeit oder Anordnung seitens des Arbeitge- bers sowie von der Information des Arbeitgebers über die Überstunden bzw. der Kenntnisnahme oder des Kennenmüssens oder von der Genehmigung der Über- stunden durch den Arbeitgeber erfordere. Dieser Nachweis sei grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zu erbringen, wobei hiefür das volle Beweismass gelte. Unterlasse es der Arbeitgeber, die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeiterfassung vorzuneh- men (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1), reduziere sich das Beweismass auf den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Überstunden bzw. Überzeit. In Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers könne es zu einer Beweislastumkehr kommen, beispielsweise bei mutwilliger Unterdrückung oder Zer- störung von Beweismitteln zur Feststellung der geleisteten Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber. Die blosse Säumnis bei der Erfassung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber begründe für sich allein noch keinen Rechtsmiss- brauch und führe nicht zu einer Beweislastumkehr (BGer 4A_428/2019 vom 16. Juni 2020 E. 5.1.2.; BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1.; BGer 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011 E. 5.2.; BGer 4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 3.1.). Eine feh- lende Arbeitszeiterfassung ändere auch nichts an der Beweislast und am Regelbe- weismass, ob die Leistung von Überstunden oder Überzeit notwendig oder angeord- net gewesen sei, ob der Arbeitgeber darüber informiert worden sei oder davon Kenntnis erlangt habe bzw.

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