Back to law

Art. 2

822.112ArGV 2Federal Council OrdinanceAug 1, 2000Original source
  1. Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bisdes Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden.
  2. Betriebsnotwendigkeit (Art. 27 Abs. 1bisdes Gesetzes) liegt vor, wenn:
    1. ein Betrieb zu einer im 3. Abschnitt dieser Verordnung aufgeführten Betriebsart gehört; oder
    2. die Voraussetzungen nach Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001erfüllt sind.

Footnotes

  1. SR 822.111

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.