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Art. 26a

822.112ArGV 2Federal Council OrdinanceAug 1, 2000Original source
  1. Auf Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1terdes Gesetzes und die in ihnen für die Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
  2. Das WBF legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt:1
    1. Die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein.
    2. Die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten.
  3. Vor der Bezeichnung hört das WBF2an:
    1. für Bahnhöfe, deren Umsatz mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken beträgt: das Bahnunternehmen;
    2. für Bahnhöfe von grosser regionaler Bedeutung: das Bahnunternehmen und den betroffenen Kanton;
    3. für Flughäfen: den Flughafenbetreiber.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 669).

  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

1 commentary

N1.SECO-Wegleitung zu Bahnhöfen und Flughäfen

Die SECO‑Wegleitung ist bei der Anwendung von Art. 26a Abs. 2 ArGV 2 massgeblich und enthält Ausführungen dazu, welche Bahnhöfe (etwa als Zentren des öffentlichen Verkehrs wegen grossen Reiseverkehrs) sowie Flughäfen in Betracht kommen.

Zu den betreffenden Aufgaben zählen nach der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 "insbesondere die Bewachung von Örtlichkeiten, Gebäuden, Personen und Gegenständen sowie Einsätze in der Verkehrslenkung und -überwachung, im Ordnungsdienst oder bei Veranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Konzerten)", wobei es sich hierbei um die Haupttätigkeit der am Sonntag beschäftigten bzw. zu beschäftigenden arbeitnehmenden Personen handeln muss (SECO, Arbeitsgesetz – Wegleitung zum Gesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Wegleitung SECO], Stand: April 2022 [abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsgesetz und Verordnungen > Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen], Art. 45 ArGV 2; vgl. zur Massgeblichkeit der Wegleitung BGr, 16. Januar 2007, 2A.211/2006, E. 3.2). Unmittelbar aus Art. 27 ArG ergibt sich sodann namentlich, dass in Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden dürfen (Abs. 1ter; vgl. auch § 26a Abs. 2 ArGV 2).

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