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Auf Reinigungsbetriebe und das von ihnen beschäftigte Reinigungspersonal sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, sofern der Einsatz:
1. der dieser Verordnung unterstellt ist,
2. der im Besitz einer Bewilligung für ein Arbeitszeitsystem ist, bei dem während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, oder
3. für den aufgrund eines Gesetzes Nacht- oder Sonntagsarbeit vorgesehen ist.
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