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Art. 35

822.113ArGV 3Federal Council OrdinanceOct 1, 1993Original source
  1. In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.
  2. Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.
  3. Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten.

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