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Art. 11

823.11AVGFederal ActJul 1, 1991Original source
  1. Der Bund kann ausnahmsweise Finanzhilfen gewähren:
    1. den paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gesamtschweizerischen Charakters, wenn sie im Auftrag des SECO in der Arbeitsvermittlung tätig sind;
    2. den Arbeitsvermittlungsstellen schweizerischer Verbände im Ausland, die nach ausländischem Recht unentgeltlich arbeiten müssen;
    3. den Institutionen, die bei der Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, insbesondere der Vereinbarungen über den Austausch von Stagiaires, mitwirken.
  2. Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten; sie dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen.
  3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt insbesondere die anrechenbaren Betriebskosten fest und bezeichnet die beitragsberechtigten Institutionen.

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