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Art. 35

823.11AVGFederal ActJul 1, 1991Original source
  1. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG1) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen:2 a. der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG), um: 1. die Arbeitsvermittlung zu erleichtern, 2. den Vollzug des AVIG zu gewährleisten, 3. den Arbeitsmarkt zu beobachten, 4. die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu erleichtern, 5. die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern zu erleichtern; b. auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. e AVIG), um: 1. Einsicht in die offenen Stellen zu haben, 2. Einsicht in die meldepflichtigen Stellen zu haben, 3. offene Stellen zu melden, 4. Stellensuchende zu kontaktieren, 5. die offenen Stellen zu bewirtschaften.3
  2. Im Informationssystem nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2, bearbeitet werden.4
  3. Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c AVIG haben Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bisAVIG, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 81 und 85 AVIG erforderlich ist.5 a. die bei einem RAV erfassten Stellensuchenden für den Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen; b. die Arbeitgeber, zur Meldung von offenen Stellen und zur Kontaktaufnahme mit Stellensuchenden; c. die privaten Arbeitsvermittler, die eine Vermittlungsbewilligung haben, zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Profile von Stellensuchenden; d.6 … e. die konsularische Direktion des EDA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 1; f.7 die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen, zum Hochladen von Teilnahmebescheinigungen der versicherten Personen (Art. 59b und 59c bisAbs. 3 AVIG).8 a. die Organe der Invalidenversicherung: im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a ; b. die Organe der Sozialhilfe: im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a .9
  4. Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVIG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung ausgetauscht werden.10
  5. Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung:
  6. Folgende Organe haben für Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung und können Daten bearbeiten:
  7. Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben bedingt sind.
  8. Der Bundesrat regelt:
    1. die Verantwortung für den Datenschutz;
    2. die zu erfassenden Daten;
    3. die Aufbewahrungsfrist;
    4. 11 den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, der genannten Personen, Stellen und Organe nach den Absätzen 3 und 3ter;
    5. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
    6. die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden;
    7. die Datensicherheit.

Footnotes

  1. SR 837.0

  2. Fassung gemäss Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413).

  4. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  5. Fassung gemäss Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  6. Aufgehoben gemäss Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  7. Eingefügt durch Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  8. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413).

  9. Eingefügt durch Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  10. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167;BBl 2008 7733). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  11. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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