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Art. 16

823.111AVVFederal Council OrdinanceJul 1, 1991Original source
  1. Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb:
    1. ein entsprechendes Begehren stellt;
    2. seine Vermittlungstätigkeit eingestellt hat.
  2. Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Vermittlungen getätigt hat.

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