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Art. 9

823.111AVVFederal Council OrdinanceJul 1, 1991Original source

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG)

Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbesondere:

  1. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder
  2. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.

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