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Art. 47a

831.20IVGFederal ActOct 15, 1959Original source

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG1wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.

Footnotes

  1. SR 830.1

1 commentary

N1.Nachschüssige Hilflosenentschädigung Minderjähriger

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.

Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt gewährt und der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern gelangt (weiterhin) sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung, also Art. 28 Abs. 1 IVG (BGE 137 V 351 E. 5.1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV).     Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfolgt in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG nachschüssig gegen Rechnungsstellung (Art. 47a IVG, in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt gewährt und der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern gelangt (weiterhin) sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung, also Art. 28 Abs. 1 IVG (BGE 137 V 351 E. 5.1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV).     Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfolgt in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG nachschüssig gegen Rechnungsstellung (Art. 47a IVG, in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).

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