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Art. 58a

831.40BVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner und zur Berechnung von Rückstellungen können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zentralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV.
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind:
    1. den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;
    2. das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners;
    3. den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;
    4. das Geburtsdatum und die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Rentners oder der Rentnerin;
    5. den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners;
    6. die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners;
    7. die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen;
    8. das Datum der letzten Lebensbescheinigung;
    9. die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente.
  3. Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiter.

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