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Art. 60b

831.40BVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
  2. Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
  3. Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

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